(ip/pp) Hinsichtlich der Belastung eines Bankkontos mit einem unwirksamem Überweisungsvertrag hatte der Bundgerichtshof in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Die Klägerin des Falles war vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt und anschließend Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin, die sich mit Ankauf, Bebauung und anschließender Veräußerung von Grundstücken befasste, hatte verschiedene Grundstücke erworben, die zugunsten einer Darlehensgeberin mit Grundpfandrechten belastet waren. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, die Grundstücke derart zu verwerten, dass die Beklagte Erwerbsinteressenten suchte und die zwischen ihnen und der Klägerin zu schließenden Kaufverträge im Einzelnen aushandelte.

Die Klägerin beanstandete nach Vorlage des ersten Kaufvertrags gegenüber der Beklagten, dass der Vertragsentwurf - etwa hinsichtlich etwaiger Erschließungsbeträge - Verpflichtungen des Verkäufers enthalte, die sie nicht übernehmen könne. Die Beklagte stellte die Klägerin daraufhin im Innenverhältnis von diesen Verpflichtungen frei. Auf der Grundlage dieser Übereinkunft wurden in der Folgezeit diverse Grundstücke veräußert. Im Zuge eines Umlegungsverfahrens belastete die Gemeinde ein Grundstück der Schuldnerin mit einem Geldausgleich in Höhe von gut 40.000,- Euro. Im Vertrag über den Verkauf dieses Grundstücks wurden die Kosten aus dem Umlegungsverfahren der Klägerin als Verkäuferin auferlegt. Die Beklagte stellte die Klägerin darauf von den mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen frei. Nach Inanspruchnahme durch die Gemeinde verlangt die Klägerin mit ihrer Klage Erstattung der von ihr geleisteten Zahlung von gut 40.000,- Euro durch die Beklagte.

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, dessen Sollsaldo sich am bewussten Stichtag auf knapp 32.000,- Euro belief. Die in der Folgezeit auf dem Konto durch Überweisungen und Lastschriftrückbuchungen eingegangenen Zahlungen von gut 300.000,- Euro erstattete die Beklagte der Klägerin. Vor Ausführung dieser Überweisung wies das Konto der Schuldnerin ein Guthaben von knapp 240.000,- Euro auf; in Folge der Überweisung sowie eingegangener Lastschriften betrug der Sollsaldo am Ende dieses Tages gut 70.000,- Euro. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte von der Klägerin Zahlung dieses Betrages.

Der BGH entschied: “1. Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten.

2. Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen.

3. Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen.”

BGH, Az.: IX ZR 78/07