(ip/RVR) Das Oberlandesgericht Dresden entschied Mitte 2010, dass das Grundbuchamt weder im Falle der Eintragung noch der Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch deren kollisions- und insolvenzrechtliche Voraussetzungen zu prüfen hat, so im Ausland das Insolvenzverfahren eröffnet ist und ein ordnungsgemäßes Ersuchen des eingeschalteten deutschen Insolvenzgerichts vorliegt.

Über das Vermögen des Eigentümers von vier Grundstücken auf deutschem Boden wurde ein englisches Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts trug das Grundbuchamt zunächst Insolvenzvermerke bezüglich dieser Grundstücke ein. Nach erneutem Ersuchen desselben Insolvenzgerichts nahm es später die Löschung der Vermerke vor.

Gegen diese Löschung wandt sich der englische Insolvenzverwalter und regte beim Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 GBO an. Mangels Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung der Löschungsvermerke wies das Grundbuchamt dieses Gesuch zurück. Daraufhin erhob der Verwalter Beschwerde zum OLG Dresden.

Dieses bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes. Gesetzliche Vorschriften seien deshalb nicht verletzt worden, weil es für die Löschungsvermerke allein auf ein formell ordnungsgemäßes Ersuchen des zuständigen Insolvenzgerichts ankomme. Nach EuInsVO, EGInsO und §§ 343 ff. InsO sei zwar bei Eröffnung eines anerkennungsfähigen ausländischen Insolvenzverfahrens und inländischem Grundvermögen auf Antrag ein Insolvenzvermerk einzutragen. Allerdings erst auf Ersuchen des eingeschalteten deutschen Insolvenzgerichts. Diesem obliege auch alleine die Prüfung dieser Voraussetzungen. Für eine Löschung wegen zwischenzeitlicher Änderungen im Verfahren fehlten zwar gesetzliche Vorschriften. Dann sei aber § 346 Abs. 3 S. 3 InsO entsprechend anzuwenden, der auf das Vorgehen nach § 32 Abs. 3 S. 1 InsO verweist. Daher sei auch im Falle der Löschung der Vermerke alleine das ordnungsgemäße Ersuchen des Insolvenzgerichts maßgeblich. Ob die rechtlichen Löschungsvoraussetzungen vorliegen, hätte das Grundbuchamt nicht zu untersuchen.

OLG Dresden vom 26.05.2010, Az. 17 W 491/10


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