(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für eine Zwischenverfügung im Sinne der Grundbuchordnung im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Die Mittel zur Beseitigung eines aufgezeigten Hindernisses sind vom Grundbuchamt in einer Zwischenverfügung selbst klar zu benennen. Fehlt diese Angabe vollständig, so liegt nur ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis oder eine nicht anfechtbare Meinungsäußerung vor, selbst wenn die Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet und/oder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.“

„Behält sich der Übergeber eines ideellen Bruchteils am Grundbesitz den uneingeschränkten Nießbrauch am Anteil vor, so kann der Nießbrauch nicht zusammen mit weiteren Rechten unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.“

Der Beteiligte war Miteigentümer von bebautem Grundbesitz und bewohnte mit seiner Ehefrau die im Anwesen befindlichen Wohnräume. Er überließ seinem Sohn seinen Miteigentumsanteil zum Alleineigentum - behielt für sich und seine Ehefrau als Gesamtberechtigte gegenüber aber u.a. die Rechte des Nießbrauchs und der häuslichen Pflege und Betreuung auf die Lebensdauer des Längstlebenden zurück.

Mit Bescheid hat das Grundbuchamt darauf den Nichtvollzug des Antrags in Erwartung weiterer Anträge zurückgestellt und dann als Eintragungshindernis beanstandet, dass die Eintragung eines Nießbrauchs zusammen mit einer Reallast als Einheit nicht zulässig sei.

Gegen diese Verfügung richtete sich die vom Notar eingelegte Beschwerde. Der bestellte Nießbrauch sei nur auf Eigennutzung gerichtet und könne wegen der vereinbarten Beschränkungen nicht als Totalnießbrauch behandelt werden. Die Art der Absicherung sei erforderlich, weil andernfalls zugunsten des Beteiligten eine ausreichende dingliche Absicherung der weiteren Nutzung des Anwesens nicht möglich sei.

OLG München, Az.: 34 Wx 227/16

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