(IP/RVR) „Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfasst als wesentliche Bestandsteile des Gebäudes (mangels anderer Beheizungsmöglichkeit) auch leicht zu entfernende transportable elektrische Heizgeräte.“

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück versteigert, auf welchem ein Altbau nebst mehreren Anbauten errichtet war. Das Gebäude verfügte weder über einen Gasanschluss, noch über eine gemeinsame zentrale Heizungsanlage oder zentrale Etagenheizungsanlagen. Stattdessen wurde es im Vorderhaus mittels eines Kohleofens, im Anbau mit transportablen Elektroheizgeräten und im Bad/WC mit entsprechenden weiteren Elektroheizgeräten beheizt. Der vormalige Eigentümer hat das Objekt einige Wochen nach dem Zuschlag geräumt und hierbei sämtliche Elektroheizkörper ausgebaut und mitgenommen. Der Ersteher hat ihn daraufhin auf Rückgabe der Geräte verklagt – und Recht bekommen.

Im Zwangsversteigerungsverfahren erwirbt der Ersteher gem. § 90 Abs. 2 ZVG mit dem Zuschlag das Eigentum an allen Gegenständen, auf welche sich die Zwangsversteigerung erstreckt. Hierunter fallen gem. §§ 20 Abs. 2 ZVG, 1120 BGB insbesondere auch die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks bzw. Gebäudes. Gemäß § 94 Abs. 3 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen. Zur Herstellung eingefügt sind alle Sachen, ohne die nach der Verkehrsauffassung das Gebäude als Bauwerk noch nicht fertig gestellt ist. Eine feste Verbindung mit dem Gebäude ist insoweit nicht zwingend erforderlich.

Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 21.05.1953 ausgeführt, dass ein fertiges Wohnhaus mit einer vollständigen Beheizungsanlage versehen sein muss. Die Heizkörper müssen auch bereits tatsächlich angeschlossen sein. Es genügt nicht, dass diese jederzeit angeschlossen werden können oder nachträglich eingebaut werden können. Ein Haus, in dem die nötigen Heizkörper fehlen, ist unfertig.
In einem weiteren BGH-Urteil vom 13.03.1970 wurde ausgeführt, dass Heizkörper – ungeachtet ihrer leichten Lösbarkeit oder Austauschbarkeit – wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind. An dieser Rechtsprechung hat sich bis heute nichts geändert.

Die streitgegenständlichen Elektroheizgeräte sind daher als wesentliche Bestandteile im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB anzusehen. Somit hat der Ersteher mit dem Zuschlag das Eigentum an ihnen erworben.

AG Menden, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 C 140/11


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