(IP) Hinsichtlich des kommunalrechtlich verantwortlichen Adressaten bei Verlangen der Feststellung der Unwirksamkeit von Grundsteuerbescheiden und drohender Zwangsversteigerung hat das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus entschieden.

„Der Erlass von Abgabenbescheiden ist indes ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der hauptamtliche Bürgermeister bzw. Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist, … der auch Außenvertretungsbefugnis besitzt… In amtsangehörigen Gemeinden nimmt die Aufgabe des hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. Hauptverwaltungsbeamten gerade das Amt durch den Amtsdirektor wahr …, der insoweit auch rechtlicher Vertreter des Amtes ist …. Diese Vertretung ist keine gesetzliche Stellvertretung, bei der der Vertreter im fremden Namen handelt. Vielmehr handelt es sich um eine organschaftliche Vertretung, bei der das vom jeweiligen Amtsinhaber zu unterscheidende und selbst nicht rechtsfähige Organ "Amtsdirektor" schon deshalb im eigenen Namen handeln darf, weil seine nach außen gerichteten Handlungen kraft Organstellung ohnehin allein der Körperschaft "Amt" zugerechnet werden können.“

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit von Grundsteuerbescheiden zu einem Gebäude, das Zwangsvollstreckung unterworfen war und wo die Zwangsversteigerung drohte.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Daraufhin teilte das beklagte Amt mit, dem Widerspruch nicht stattgeben zu können. Die Stadt sei laut Haushaltssatzung verpflichtet, die Grundsteuer auf Grundlage der Mitteilung des Finanzamts über den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid neu festzusetzen.

Bereits wenige Tage zuvor hatte das seinerzeitige Kreisgericht in dem Verfahren über die Prüfung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) zur Sicherung der Masse und zum Schutze der Gläubiger Folgendes angeordnet: "Gegen die Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Ihr wird insbesondere untersagt, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern, zu belasten und Forderungen einzuziehen. Es wird Sequestration angeordnet. Der Sequester soll das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin in Verwahrung und Verwaltung nehmen sowie die Außenstände einziehen und auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto nehmen. Verfügungen im Zusammenhang mit der Sicherung und Verwaltung des Vermögens stehen nur dem Sequester zu. Die Schuldnerin hat sich insoweit jeglicher Verfügungen zu enthalten.“

Dann eröffnete das Amtsgericht Cottbus wegen Zahlungsunfähigkeit die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Klägerin.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Cottbus 1 K 720/13

© immobilienpool.de