(IP) Hinsichtlich den Voraussetzungen der Aussetzung einer Räumungsvollstreckung nach Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist ... Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden“.

Schuldner und Schuldnerin waren Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine Grundschuld lastete. Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund der Urkunde, mit der diese Grundschuld bestellt worden war. Der Amtsnachfolger des beurkundenden Notars schrieb die Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin um. Die Grundschuldbestellungsurkunde und die umgeschriebene Vollstreckungsklausel wurden den Schuldnern zugestellt. Auf Antrag der Gläubigerin hatte das Vollstreckungsgericht dann wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Nach dem Versteigerungstermin hatte das Vollstreckungsgericht den beiden Meistbietenden den Zuschlag als hälftige Miteigentümer erteilt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hatte das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Schuldner beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde, mit der er sein Ziel der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiterverfolgen will. Zudem beantragt er, die angekündigte Räumungsvollstreckung auszusetzen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZA 22/18

© immobilienpool.de