(IP) Hinsichtlich der Differenzierung zwischen Eigentümergrundschuld und Fremdgrundschulden im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„1. Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGHZ 103, 30).

2. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten.

3. Der vertragliche, ungesicherte Anspruch eines Gläubigers, Grundschulden nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, verwandelt sich in der Insolvenz des Grundstückseigentümers nicht in einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wenn die Grundschulden als Eigentümergrundschulden in die Masse fallen und später infolge des Erwerbs des Grundstücks durch den Gläubiger zu Fremdgrundschulden werden.“

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann (der Übergeber) waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Die zum Hof gehörenden Grundstücke waren mit Grundschulden belastet, die der Sicherung teilweise noch nicht zurückgezahlter Darlehen dienten. Mit Vertrag übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann den Hof auf ihren Sohn, den Schuldner. Im Vertrag behielten sie sich das Recht zum Rücktritt unter anderem für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vor. Der Rückübertragungsanspruch wurde durch eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung gesichert. Der Schuldner tilgte in der Folgezeit die Darlehen, die den der Auflassungsvormerkung im Range vorgehenden Grundschulden zugrunde lagen. Dann wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin und ihr Ehemann erklärten den Rücktritt vom Übergabevertrag und verlangten vom Beklagten die Rückübertragung des Grundstücks und die Abtretung der Rückgewähransprüche und der Grundschulden. Über das Ob und das Wie der Eigentumsrückübertragung entwickelte sich zwischen den Übergebern auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite eine mehrjährige Korrespondenz und gerichtlicher Streit.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 259/13

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