(IP) Hinsichtlich der Frage, ob Zahlungen für Löschungsbewilligungen insolvenzzweckwidrig sein können, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

„Jedenfalls dann, wenn der nachrangig gesicherte Gläubiger die Erteilung einer Löschungsbewilligung von einer Zahlung aus dem Veräußerungserlös abhängig macht, handelt er nicht rechtsmissbräuchlich. Denn der nachrangig gesicherte Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Löschung seines Rechts zu bewilligen. Er versucht lediglich, mittels seines Sicherungsrechts eine Zahlung auf seine gesicherte Forderung zu erreichen, verlangt dabei aber vom Insolvenzverwalter kein unzulässiges Verhalten und zielt nicht auf eine Durchsetzung der gesicherten Insolvenzforderung zu Lasten der Masse unter Umgehung der insoweit bestehenden Beschränkungen der Insolvenzordnung. Dem vorrangig gesicherten Gläubiger verleiht sein Sicherungsrecht auf der anderen Seite keinen Anspruch auf eine freihändige lastenfreie Veräußerung des belasteten Grundstücks und auf einen damit möglicherweise erzielbaren höheren Erlös.“

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das zur Zwangsversteigerung anstehende Vermögen einer GmbH, der Insolvenzschuldnerin. Diese war Eigentümerin verschiedener Immobilien, die u. a. mit Grundpfandrechten zugunsten einer Dritten belastet waren. Danach erwarb diese weitere im Grundbuch des Grundstücks eingetragenen Grundpfandrechte und meldete für den Fall des Ausfalls Forderungen in Höhe von ca. 84.000.000,- € zur Tabelle an.

Dagegen wehrte sich der Kläger und teilte der Beklagten u.a. mit: „und teile zunächst mit, dass ich Ihre Rechtsauffassung insbesondere vor dem Hintergrund des jüngst ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs ..., welches ausschließlich auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung abstellt, ... nicht teile. Es ist insoweit bei der Beurteilung der Frage, ob eine Insolvenzzweckwidrigkeit und somit Nichtigkeit im Sinne des § 134 BGB vorliegt, nicht das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten maßgeblich, sondern vielmehr die Belastung der Masse zum Nachteil der übrigen Gläubiger. ... Ich darf Sie in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die erstrangig besicherte Grundpfandgläubigerin ... nicht bereit ist, Lästigkeitsprämien an Nachranggläubiger zu zahlen. Ausschließlich vor dem Hintergrund, dass ich den Vollzug des avisierten Vertrages nicht gefährden möchte, werde ich etwaig von Ihnen zur Ablösung Ihres wertlosen Grundpfandrechts geforderte Zahlungen aus der von mir verwalteten Masse leisten.“

Es kam zur Klage.

OLG Köln, Az.: 2 U 86/15

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