(ip/pp) Hinsichtlich trotzdem erfolgter Zahlungen bei eigentlicher Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte der BGH jetzt zu befinden. Der Kläger war Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH, der Schuldnerin. Er verlangte mittels Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen. Nach Verlegung ihres Betriebs in das Versorgungsgebiet der Beklagten hatte die Schuldnerin ohne Wissen der Beklagten aus deren Netz Strom, Wasser und Gas entnommen. Nachdem diese das erfahren hatte stellte sie der Schuldnerin für den angefallenen Verbrauch knapp 30.000,- Euro in Rechnung.

Diese war nicht in der Lage, den offenen Betrag zu begleichen. Darauf schloss sie mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sie sich verpflichtete, Einzelbeträge von 5.000,-, 7.000, und dann monatlich jeweils 3.000,- Euro auf den Zahlungsrückstand zu leisten. Nach der ersten Rate blieben die von der Schuldnerin zu erbringenden Zahlungen aus. Darauf schickte die Beklagte ihren Sperrkassierer zu der Schuldnerin. Dieser erreichte unter Androhung der sofortigen Einstellung der Lieferungen die Übergabe eines Schecks über ca. 20.000,- Euro, der von der bezogenen Bank eingelöst wurde.

Der Kläger hat diese Zahlung sowie eine weitere Scheckzahlung, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, angefochten. Seine auf Zahlung von ca. 23.000,- Euro gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch Zahlung von ca. 20.000,- Euro begehrt hat, ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung vom 28. Januar 2003 sei gläubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldnerin sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten der Schuldnerin müsse ausgegangen werden. Deren Geschäftsführerin habe gewusst, nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können. Eine konkrete Aussicht, die Zahlungen allgemein wieder aufzunehmen, habe nicht bestanden. Es könne aber nicht sicher festgestellt werden, dass die Beklagte positive Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Klägerin gehabt habe. Zwar werde die Kenntnis des Anfechtungsgegners widerlegbar vermutet, wenn dieser Umstände gekannt habe, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Auch die Kenntnis entsprechender Umstände sei aber nicht sicher festzustellen. Konkrete Kenntnis der desolaten wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin habe die Beklagte nicht gehabt. Die Schuldnerin habe im November 2002 noch 5.000 EUR an sie gezahlt. Sie habe im Januar 2003 - wenn auch unter dem Druck einer Liefersperre - die angefochtene Zahlung von mehr als 20.000 EUR leisten können. Auch wenn die Beklagte über ihren Sperrkassierer von Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin und dem Vorhandensein weiterer Gläubiger gewusst habe, hätte sie noch von einer temporären Zahlungsstockung ausgehen können.

Dazu stellte der BGH fest: „Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Er folgt daraus, dass sie … trotz Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat, um die Beklagte bevorzugt zu befriedigen.

2. Demgegenüber schöpft die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei nicht nachgewiesen, den rechtserheblichen Tatsachenvortrag nicht aus. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen. … Insoweit können die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Insoweit ist zu beachten, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen.

Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt.“

BGH, Az.: IX ZR 173/07