(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen von Insolvenzanträgen durch das Finanzamt hat Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit Leitsatz entschieden.

„1. Die gerichtliche Überprüfung eines gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstreckt sich neben den vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO auch darauf, ob die Stellung des Antrags durch den Steuergläubiger ermessensgerecht i. S. d. § 5 AO ist.“

Die Antragsteller im aktuellen Verfahren hatten vorgetragen, die Aufrechterhaltung der Insolvenzanträge durch die Antragsgegnerin, das Finanzamt, sei rechtsmissbräuchlich. Die Insolvenzanträge der Antragsgegnerin hätten allein dazu gedient, einem künftigen Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu eröffnen, die aus dem Verkauf des Grundstücks resultierenden freiwilligen Zahlungen an das Finanzamt anfechten zu können. Damit gehe es der Antragsgegnerin um die Erreichung verfahrensfremder Ziele. Bei summarischer Prüfung bestünden derzeit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide, mit denen die Antragsgegnerin die Antragsteller wegen offener Gewerbesteuerforderungen in Anspruch nahm.

Das OVG führte erläuternd aus: „Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar einwendet, wäre auch im hypothetischen Falle einer Verwertung des Grundstücks im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Verkaufserlös aller Voraussicht nach nicht in die Insolvenzmasse geflossen, sondern an die Gläubiger der erstrangig im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte gegangen. Denn gemäß § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Welchen Rang ein Absonderungsrecht hat, ergibt sich aus § 10 ZVG.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OVG Lüneburg, Az.: 9 ME 106/18

© immobilienpool.de