(IP) Hinsichtlich der Fälligkeit von Säumniszulagen hat das Verwaltungsgericht (VG Greifswald mit Leitsatz entschieden.

„1. Säumniszuschläge nach § 18 VwKostG M-V sind festzusetzen. Ihre formlose Geltendmachung genügt nicht.
2. Ein Vergleich, in dem sich die Ordnungsbehörde verpflichtet, die Vollstreckung einer Ordnungsverfügung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorzunehmen, berührt die Fälligkeit der Verwaltungsgebühren für den Erlass der Ordnungsverfügung nicht.

Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung abgabenrechtlicher Nebenleistungen. Mit Ordnungsverfügungen hatte der Beklagte dem Kläger aufgegeben, einen Dachumbau bzw. die Erweiterung eines Gartenhauses zu entfernen sowie bauliche Anlagen zu beseitigen und drohte u.a. Zwangsgelder an, eine drohende Zwangsvollstreckung und ggf. sogar die Zwangsversteigerung.

Mit Bescheid setzte er gegenüber dem Kläger die angedrohten Zwangsgelder fest. Mit Widerspruchsbescheid wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung zurück. In dem sich daran anschließenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, die Vollziehung der Ordnungsverfügung bei Erfüllung näher bezeichneter Auflagen durch den Kläger in ca. 10 Jahren vorzunehmen.

Der Beklagte hatte darauf erneut gegenüber dem Kläger die Zwangsvollstreckung angekündigt und darauf hingewiesen, dass Forderungen nicht bezahlt seien. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. In dem sich daran erneut anschließenden Verfahren war der Kläger der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Der mit dem Beklagten geschlossene gerichtliche Vergleich, dessen Auflagen der Kläger erfüllt habe, stehe der Erhebung der Gebühren und der sonstigen Nebenleistungen entgegen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Greifswald, Az.: 3 A 1056/18 HGW

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