(IP) In einem Verfahren, das mit einer Zwangsversteigerung in Polen in Zusammenhang stand, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
„Erbringt ein Gerichtsvollzieher also eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, schuldet er, soweit diese Dienstleistung nicht unter die in dieser Richtlinie vorgesehenen Befreiungen fällt, die Mehrwertsteuer auf diesen Umsatz.
... Was die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der im vorliegenden Fall geschuldeten Mehrwertsteuer betrifft, ergibt sich aus Art. 73 und Art. 78 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass die Steuerbemessungsgrundlage für eine Dienstleistung alles umfasst, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistungserbringer für die fragliche Dienstleistung vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst.“

Diese Ersuchen erging im Rahmen eines Verfahrens, das wegen einer mit der Durchführung eines betreffenden Verfahrens beauftragten Gerichtsvollzieherin getroffenen Entscheidung eingeleitet worden war, dem Betrag der betreffenden Vollstreckungskosten Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Das Verfahren beruhte auf der Formulierung des EU-Rechts „Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird bis zur Einzelhandelsstufe, diese eingeschlossen, angewandt.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

EuGH, Az.: C-214/18

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