(ip/pp) Um die Rahmenbedingungen der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke bei Zwangsvollstreckung ging es in einem aktuellen Verfahren des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Gläubigerin des betreffenden Falls betrieb die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes eines Schuldners. Zeitgleich mit dieser Versteigerung fand ferner die Versteigerung eines anderen Grundstückes statt. Im bewussten Verfahren forderte das Gericht am betreffenden Tag um 9.44 Uhr zur Abgabe von Geboten auf. Darauf wurde protokolliert: "Fortgesetzt um 9.55 Uhr". Um 10.28 Uhr verkündete das Gericht den Schluss der Versteigerung. Danach wurden die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag gehört. Einige Wochen später erteilte das Gericht dem Ersteher den Zuschlag auf sein Meistgebot von 220.000 Euro. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er u.a. das Nichteinhalten der gesetzlichen Bietzeit gerügt hatte, blieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Ersteher beantragt, wollte der Schuldner unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Versagung des Zuschlags erreichen.

Das Beschwerdegericht meinte, die Bietzeit sei eingehalten worden. Sie habe nach dem maßgeblichen Inhalt des Terminprotokolls von 9.55 Uhr bis 10.28 Uhr gedauert. Die beiden Verfahren betrafen nebeneinander liegende Grundstücke, die festgesetzten Verkehrswerte unterschieden sich deutlich; in dem einen Verfahren wurde lediglich ein Gebot abgegeben, in dem anderen Verfahren zwei, von denen nur eines zugelassen wurde. Schwierigkeiten, die es erforderten, dass die Aufmerksamkeit des Rechtspflegers auf ein einziges Verfahren zu richten war, oder die die Beteiligten und die in dem Termin Anwesenden verwirren konnten, gab es nicht.

Unterbrechungen wegen der in dem zeitgleich durchgeführten anderen Zwangsversteigerungsverfahren abgegebenen Gebote seien nicht zu berücksichtigen, zumal dort die Bietresonanz mit nur einem Gebot sehr gering gewesen sei, so der BGH. Er stellte ferner fest, das die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das Vollstreckungsgericht auch dann zulässig sei, wenn die Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren nicht vorliegen; diese Verfahrensweise widerspräche im Regelfall nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung. Nur wenn im Einzelfall in einem der gleichzeitig durchgeführten Verfahren unvorhergesehene Schwierigkeiten auftauchten, so dass der Rechtspfleger seine Aufmerksamkeit nicht mehr auf die anderen Verfahren richten könne, oder wenn für die Verfahrensbeteiligten und für die Bietinteressenten nicht mehr zu erkennen sei, welche Hinweise des Gerichts gerade das sie interessierende Grundstück betreffen würden, dürfe der Rechtspfleger mehrere Versteigerungsverfahren nicht zur selben Zeit durchführen, oder er müsse - wenn solche Schwierigkeiten in dem Versteigerungstermin aufträten - einzelne Verfahren unterbrechen und die Versteigerungen nacheinander erledigen.

Der Leitsatz fasste zusammen: “Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit in dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben Zeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie z.B. bei der gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren.”

BGH, Az.: V ZB 18/08