(IP/RVR) Bei einem Verbrauchergeschäft hat der Notar gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG darauf hinzuwirken, dass dem Grundstückskäufer der Vertragsentwurf zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegt. Damit soll ihm ausreichend Gelegenheit gewährt werden, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen und übereilte Entscheidungen zu vermeiden.

Diese Frist steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Ein Abweichen von der Regelfrist ist nur dann denkbar, wenn nachvollziehbare sachliche Gründe bestehen, die dies rechtfertigen. Andernfalls hat der Notar die Amtspflicht, eine Beurkundung selbst gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten abzulehnen.

BGH, Urteil vom 07.02.2013, Az. III ZR 121/12


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