(IP) Hinsichtlich inhaltlicher Abweichungen vom Formular bei Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher hat das Amtsgericht (AG) Bayreuth entschieden.

„Gemäß § 1 GVFV ist festgeschrieben, dass für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen das in der Anlage zu § 1 GVFV bestimmte Formular eingeführt wird und. dies unter Hinweis auf § 2 I GVFV, inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 nicht zulässig sind. Anpassungen, welche auf Änderung der Rechtsvorschriften beruhen hingegen zulässig seien.
Vorliegend ist festzustellen, dass im Hinblick auf die seitens der Gläubigervertreter verwendeten Anträge offensichtlich eine entsprechende Änderung im Modul D grundsätzlich eingeführt worden ist. Dies ergibt sich aus der drucktechnischen Gestaltung des Vollstreckungsauftrages. Solche Änderungen sind, gleich ob für den tatsächlich erteilten Auftrag relevant oder nicht, per se unzulässig. Dies deshalb, da durch entsprechende Änderungen das amtliche Formular abgewandelt wird und es sich durch durchgeführte Ergänzungen nicht mehr um das amtliche Formular handelt, welches zu verwenden Ist, Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gem. §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist“.

Es lag ein Vollstreckungsauftrag der Gläubigervertreter vor. Im Vollstreckungsauftrag wurde im Modul D des amtlichen Formulars ergänzt „(soweit dies zum Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO notwendig ist)“. Modul C wurde nicht angekreuzt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hatte mit Verfügung das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass ein mängelbehafteter Antrag vorlag. Es wurde darauf Erinnerung geführt, mit der Begründung, dass nicht beanstandet wurde, welche Mängel konkret im Antrag vorhanden seien. Soweit seitens des Gerichtsvollziehers Änderungen im Modul D zu beanstanden wären sei darauf hinzuweisen, dass Modul C nicht angekreuzt sei, also für das vorliegende Vollstreckungsverfahren keine Bedeutung habe.

Das Amtsgericht wies die betreffende Kostenerinnerung gegen die Kostenrechnung als unbegründet zurück.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

AG Bayreuth, Az.: 2 M 1904/18

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