(ip/pp) Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit vollstreckbarer Schuldversprechen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu befinden: Ein bei Vertragsabschluss 25 Jahre alter Werkzeugmacher war geworben worden, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein viertel Miteigentumsanteil an einer zu errichtenden Eigentumswohnung zu erwerben. Mit notarieller Urkunde hatte er dann der Verkäuferin ein Kaufangebot zum Erwerb des Miteigentumsanteils an der Wohnung unterbreitet und unterwarf sich gemäß § 6 der Urkunde wegen seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

In der Folgezeit ging er dann jedoch über den Rechtsweg dagegen an: Er forderte, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, soweit sie aus dieser Urkunde wegen des Grundschuldbetrags in sein persönliches Vermögen betrieben werde. Er berief sich darauf, die Beklagte habe keinen Anspruch auf das abstrakte Schuldversprechen und die damit verbundene Vollstreckungsunterwerfung, da ein solches Sicherungsmittel im Darlehensvertrag nicht angegeben worden sei und die im Kaufvertrag enthaltene Bevollmächtigung der Verkäuferin zur Erklärung der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung eine Verpflichtung dazu nicht begründe. Ferner vertrat er die Auffassung, die Unterwerfungserklärung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde sei unwirksam, weil die dem Vertreter erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoße. Schließlich berief er sich darauf, vom Vermittler wissentlich arglistig über die erzielbare Miete getäuscht worden zu sein. Anstelle der prognostizierten Miete von 13 DM pro qm sei schon im ersten Jahr nur ein Mietertrag von 1,47 DM pro qm erzielt worden.

All dem widersprach der BGH: „ Ein im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG nicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes vollstreckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit sichert, muss der Kreditgeber nicht zurückgewähren.“ Ferner führten die Richter aus:

„Es ist banküblich, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig formularmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs wird der Schuldner durch ein solches formularmäßiges vollstreckbares Schuldversprechen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“.

BGH, Az.: XI ZR 389/07