(IP) Hinsichtlich des Zusammenhangs von Abführung von Teilbeträgen aus Rentenzahlungen zwecks Hinauszögerns von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Leitsatz entschieden:

„Der Sozialleistungsträger kann einen Abtretungsgläubiger nur dann gestützt auf § 53 Abs 6 SGB 1 zur Erstattung überzahlter Sozialleistungen im Rahmen der gesamtschuldnerischen Mithaftung heranziehen, wenn ihm zugleich auch gegenüber dem Leistungsberechtigten nach Maßgabe des § 50 SGB 10 ein entsprechender Erstattungsanspruch zusteht.“

Die Klägerin hatte der Versicherten im Zuge der Immobilienfinanzierung ein durch Grundschulden abgesichertes Darlehen gewährt; zur Absicherung der Rückzahlungsansprüche der Klägerin trat die Versicherte in diesem Vertrag insbesondere „den jeweiligen pfändbaren Teil“ u.a. ihrer Rentenansprüche gegenüber der BfA ab. Weitere Darlehen hatte die Versicherte bei einer im Grundbuch vorrangig abgesicherten Sparkasse aufgenommen. Diese machte dann auch im Rahmen einer von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung des Hausgrundstücks der Versicherten einen Erstattungsanspruch bezüglich eines „zu viel gezahlten Ablösebetrags“ geltend. Von einer Benachrichtigung der Beklagten über die Tilgung ihrer Forderungen sah die Klägerin zunächst ab. Dementsprechend erfolgten zunächst weitere Zahlungen der Beklagten an die Klägerin in Höhe des seinerzeit von ihr angenommenen pfändbaren Teils der Renteneinkünfte. So ergab sich auf diesem Wege eine Überzahlung zugunsten der Klägerin – was diese nun einforderte. Das LSG präzisierte: „Ohnehin ist festzuhalten, dass die Versicherte die Abführung der betroffenen Teilbeträge aus den ihr zustehenden Rentenzahlungen über Jahre hinweg akzeptiert hat, solange die klagende Bank Kreditgläubigerin war und die Versicherte damit die Hoffnung jedenfalls auf ein Hinauszögern von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des von ihr bewohnten Hauses verbunden hat. Wenn sie erst nach dem Wechsel auf Seiten der Kreditgläubigerin (und nach Erkenntnis der Fruchtlosigkeit weiterer Bemühungen zur Verhinderung einer Zwangsversteigerung) im Nachhinein versucht hat, die eine Reduzierung ihrer Kreditverbindlichkeiten bewirkenden Zahlungen rückgängig zu machen, dann stellte sich dies als ein unzulässiges „Venire contra factum proprium“ und zugleich als Versuch der sittenwidrigen Schädigung der klagenden Bank“ dar.“

LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 2 R 158/15

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