(IP) Über den möglichen Wechsel sachbezogenen Perspektiven bei Zwangsversteigerung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Leitsatz entschieden.

„Der Kläger ist nicht (mehr) Inhaber der streitbefangenen Forderung auf vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös, da er diese Forderung an die Streithelferin abgetreten hat. Streitbefangen ist das aus der Grundschuld folgende Recht auf Beteiligung am Erlös in der Zwangsversteigerung. Die Grundschuld, deren Gläubiger der Kläger war, ist mit dem Zuschlag ... erloschen, da das Erlöschen nach den Versteigerungsbedingungen vorgesehen war ... Zugleich ist an die Stelle des selbständigen Gebäudeeigentums der Versteigerungserlös getreten. An diesem dauern die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort. Mit dem Erlöschen des Grundpfandrechts erwirbt der Gläubiger einen Anspruch auf Beteiligung am Erlös mit dem bisherigen Inhalt und Rang des Grundpfandrechts ... Die hier geltend gemachte Forderung auf vorrangige Befriedigung folgt aus dem Rang des Erlösanspruchs im Verhältnis zu anderen Gläubigern. Die Übertragung des Rechts auf Auskehr des Versteigerungserlös ist - nachdem die Grundschuld mit Zuschlagserteilung erloschen ist - formfrei möglich“.

Der Kläger nahm die Beklagten im Rahmen einer Widerspruchsklage auf vorrangige Befriedigung aus einem Versteigerungserlös in Anspruch. Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens war ein aufgrund eines Nutzungsrechts errichtetes Gebäude des Schuldners. Zugunsten der Beklagten war im Gebäudegrundbuchs eine Grundschuld über ca. 100.000 € eingetragen – zugleich aber zugunsten des Klägers eine Grundschuld über den gleichen Betrag. Nach dem Zuschlag hatte der Kläger Widerspruch gegen den Teilungsplan eingelegt und beantragt, festzustellen, dass sein Recht vor dem Recht der Beklagten in der Zwangsversteigerung berücksichtigt werden müsse. Er hatte ferner vorgetragen, er habe zuvor seine gesamten Ansprüche „nebst Klage aus dem anhängigen Rechtsstreit“ an die jetzige Streithelferin abgetreten, die nunmehr uneingeschränkte Anspruchsinhaberin sei und an seiner Stelle den Rechtsstreit als Klägerin führe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Brandenburgisches OLG, Az.: 7 U 16/17

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