(IP) Hinsichtlich der Option der Veräußerung von Erbbaurecht und der damit verbundenen Zustimmung des Grundstückseigentümers auch bei Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. „Die Zustimmung wird vom Grundstückseigentümer ... ohne ausreichenden Grund verweigert, wenn der Erbbauberechtigte einen Anspruch auf Zustimmung ... hat. Nach dieser Vorschrift kann der Erbbauberechtigte verlangen, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt, falls anzunehmen ist, dass durch diese der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und dass die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Das ist hier der Fall.“

Der Eigentümer eines Grundstücks hatte eine Teilfläche im Wege des Erbbaurechts bebauen lassen. In diesem Zusammenhang hieß es in der Erbbaurechtsbestellung einleitend: „Das Erbbaurecht bestelle ich zunächst zu meinen Gunsten, um durch Veräußerung von Miterbbaurechtsanteilen Bauinteressenten im Rahmen von Bauherrengemeinschaften die Gebäudeerrichtung unter Bildung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten auf einer neu gebildeten Teilparzelle zu ermöglichen.“ Als Inhalt des Erbbaurechts war unter anderem vorgesehen, zur Veräußerung des Erbbaurechts oder von Teilen des Erbbaurechts sei die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich.

Dann wurde eine Beteiligte als Eigentümerin des belasteten Grundstücks eingetragen. In der Folge wurden die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für beide Miterbbaurechtsanteile angeordnet. Aufgrund Zuschlag wurde darauf eine GmbH als Eigentümerin der beiden Anteile im Grundbuch eingetragen. Bereits zuvor, jedoch nach dem Zuschlagsbeschluss, war ferner über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Parallel sollten auch die Miterbbaurechtsanteile veräußert werden. Der dies betreffende Vertrag enthielt Regelungen zur Wirkung der „Miteigentumsordnung“ sowie zum „Eintritt in den Erbbaurechtsvertrag“. In diesem Zusammenhang hieß es: „Der Erwerber tritt bezüglich des hier veräußerten Kaufobjektes zur vollständigen Entlastung des Veräußerers in alle Rechte und Pflichten aus dem dem Erbbaurecht zugrundeliegenden Erbbaurechtsvertrag … nebst Ergänzung … ein.

Die Beteiligte wurde um Erteilung ihrer Zustimmung als Grundstückseigentümerin zu dieser Veräußerung ersucht und verweigerte sie; als Begründung führte sie an, zur Zustimmung sei sie nur verpflichtet, wenn die Erbpachtzinsverpflichtung auch schuldrechtlich übernommen werde.

OLG Düsseldorf, AZ.: I-3 Wx 85/12

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