(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Vorwirkungen einer Enteignung durch vorbereitende Planungen. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung einer weitergehenden Entschädigung für die Enteignung ihr gehörender Grundstücksflächen. Diese wurden für den Neubau einer Bundesautobahn im südlichen Bereich von Lübeck benötigt. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Die Klägerin beanstandete mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere, dass die Vorinstanzen als Qualitätsstichtag den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Linienbestimmung angenommen haben. Nach Meinung der Beschwerde hätte für die qualitative Einstufung frühestens auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses abgestellt werden dürfen.

Das Berufungsgericht hatte entgegen der Auffassung der Klägerin die Grundsätze der "Vorwirkungs-Rechtsprechung" des BGH beachtet. Danach können auch vorbereitende unverbindliche Planungen, die noch keinen Eingriff in das Eigentum bilden, Vorwirkungen einer späteren Enteignung auslösen, indem sie Grundstücke von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die noch unverbindliche Planung ursächlich für die spätere Enteignung war und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ.

Für den BGH war entscheidend, dass für das betreffende Gebiet praktisch keine Planungsalternativen mehr bestanden hatten, bzw. dass also die verbindliche Planung der endgültigen Straßentrasse folgerichtig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden war. Die Bestimmung der Linienführung der Bundesfernstraßen nach § 16 Abs. 1 FStrG hatte den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit verwaltungsinterner Bedeutung. Das Verhältnis zwischen Linienführung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung ließ sich nach höchstrichterlicher Meinung mit dem zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vergleichen.

Der BGH fasste zusammen: “Bereits die Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG kann als "Vorwirkung" der Enteignung eines für den Bau dieser Straße benötigten Grundstücks anzusehen sein.”

BGH, Az.: III ZR 285/08