(ip/pp) Inwieweit in der Zwangsvollstreckung von Einzelgeboten abgesehen werden kann, hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. Die Beteiligten (Schuldner) des betreffenden Verfahrens waren Eigentümer eines Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung angeordnet worden war. In dem bewussten Versteigerungstermin waren sie nicht anwesend und hatten sich vertreten lassen. In dem Versteigerungsprotokoll hieß es: "Nunmehr wurden die Beteiligten zu dem geringsten Gebot und den Versteigerungsbedingungen gehört. XXX beantragte, beide Bruchteile nur als Gesamtausgebot zuzulassen unter Verzicht auf Einzelausgebot. Anträge zu den Versteigerungsbedingungen und/oder Erklärungen zu dem geringsten Gebot wurden nicht abgegeben. ... Versteigerungsbedingungen, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, wurden wie folgt festgestellt: Es erfolgt Gesamtausgebot beider Bruchteile unter Verzicht auf Einzelgebot."

Dem Meistbietenden hatte das Vollstreckungsgericht dann den Zuschlag erteilt. Die sofortige Beschwerde der Schuldner blieb erfolglos. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollten sie dann die Versagung des Zuschlags erreichen.

Der BGH hob auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner die Beschlüsse der Vorinstanzen auf. Dem Meistbietenden versagte das Gericht mit folgender Begründung den Zuschlag:

“1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG.

2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu protokollieren”.

BGH, Az.: V ZB 41/08