(IP) Hinsichtlich Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses nach Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen ...Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Berufungsgerichts angesichts der monatlichen Miete von 194,44 € (nur) in Höhe von 8.166,48 € (42 x 194,44 €) beschwert. Als Miete kann nur der genannte Betrag von 194,44 € angesetzt werden, der sich ergibt, wenn die in § 5 des Mietvertrags bezeichneten Investitionen in Höhe von 35.000 € auf die genannte "mietfreie" Zeit von 15 Jahren verteilt werden. Etwaige Nebenkosten, nach dem vorgelegten Mietvertrag hat der Beklagte ohnehin nur die hälftigen Stromkosten zu tragen - bleiben bei der Berechnung der Beschwer außer Betracht.“

Der Kläger hatte per Zwangsversteigerung ein Grundstück erworben. Der Voreigentümer wohnte dort aber noch mit dem Beklagten. Der Kläger sprach mehrere Kündigungen wegen Eigenbedarfs aus, da er mit seiner Familie in das erworbene Haus einziehen wolle.

Die Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Amtsgericht hatte den Eigenbedarf als bewiesen erachtet – und das Berufungsgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hatte gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VIII ZR 26/16

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