(IP) Hinsichtlich der Gewährung der „ Kosten der Unterkunft“ nach dem Sozialgesetzbuch in einem zur Zwangsversteigerung anstehenden Haus hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Leitsatz entschieden:

„Für ein selbstgenutztes Eigenheim, das wegen unangemessener Größe nicht dem Schutz von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unterfällt, besteht kein Anspruch auf KdU-Leistungen wegen unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur iSv § 22 Abs 2 SGB II“.

Die Antragsteller forderten in einem zur Zwangsversteigerung anstehenden und von ihnen bewohnten Wohnhaus die vorläufige Übernahme der Kosten für eine Schimmelbeseitigung durch eine Fachfirma – als Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch, und zwar im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Zuvor hatte der Antragsgegner SGB II-Leistungen in Höhe des Regelbedarfs bewilligt - ferner für angemessene Heizkosten 2283 Liter Heizöl in einer Einmallieferung. Darauf beantragten die Antragsteller die Kostenübernahme für eine Schimmelbeseitigung im Treppenhaus des Wohnhauses – was der Antragsgegner jedoch verweigerte. Die Antragsteller wurden darauf hingewiesen, dass Modernisierungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang nicht übernahmefähig seien.

Das Grundstück der Antragstellerin sei faktisch unverwertbar. Dies ergebe sich aus der Lage, dem Zustand und dem erheblichen Sanierungsstau. Allein der Schimmelbefall mache eine reguläre Veräußerung unmöglich.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az.: L 4 AS 431/15 B ER

© immobilienpool.de