(IP) Hinsichtlich Befreiung von während der Ehe gegebenen dinglichen Sicherheiten nach dem Scheitern der Ehe und Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben.

b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.“

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe waren drei Kinder hervorgegangen. Der Beklagte war Arzt und Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Auf dem einen Grundstück befand sich ein Geschäftsgebäude mit seinen Praxisräumen. Das weitere Grundstück stand früher im Eigentum der Klägerin. Dort wurde auch das Familienheim errichtet; der Beklagte hat dieses Grundstück inzwischen in der Zwangsversteigerung erworben. Es war durch einen Kredit finanziert worden. Nachdem der entsprechende Kredit nicht bedient worden war, stellte die Bank den Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks. In der Zwangsversteigerung wurde dem Beklagten bei einem Bargebot von 225.000,- € der Zuschlag erteilt. Aus bestehenden Grundschulden wurden der Bank insgesamt ca. 92.000,- € zugeteilt, aus der weiteren Grundschuld ca. 130.000,- €.

Nachdem die Klägerin zunächst die Freistellung von der erstrangigen Grundschuld (Buchgrundschuld) beantragt hatte, hatte sie nach der Zwangsversteigerung die Zahlung des entsprechenden Betrags von ca. 93.000,- € verlangt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte die Klage auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XII ZR 61/13

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