(IP) Hinsichtlich Anspruch auf Auszahlung nach Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. „Durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, die Klägerin sei zum Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung in Höhe von 86.100 € berechtigt, ist das Vollstreckungsverfahren nicht präjudiziert. Das Feststellungsurteil ist ersichtlich in dem Sinne auszulegen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück hatte und deswegen die Klägerin, wenn es zu Auszahlungen an sie aufgrund des Vollstreckungsverfahrens kommen wird, dem Bereicherungsanspruch der Beklagten ... entgegenhalten kann, das Erhaltene im Verhältnis zu der Beklagten in einem Umfang bis 86.100 € behalten zu dürfen.“

Die Beklagte war Alleineigentümerin eines Grundbesitzes gewesen, das mit einer Grundschuld über 100.000,00 € zu Gunsten der Beklagten belastet war. Die Klägerin hatte wegen Zahlungsverzugs die Geschäftsbeziehung und die Grundschuld mit sofortiger Wirkung gekündigt – und die Beklagte war verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung in den genannten Grundbesitz zu dulden. Der belastete Grundbesitz war dann für 86.100,00 € versteigert worden.

Die Beklagte befand sich parallel wegen einer psychischen Erkrankung in ständiger ambulanter und zeitweiliger stationärer Behandlung. Sie stand unter Betreuung und behauptete, sie sei zum Zeitpunkt der in dem Vorprozess erhobenen Klage geschäftsunfähig gewesen. Sie sei daher in diesem Prozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, so dass das betreffende Versäumnisurteil nichtig und seine Aufhebung geboten sei. Die im Vorprozess erhobene Klage sei unbegründet gewesen, da sie auch schon zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung sowie der Unterzeichnung der Zweckerklärung geschäftsunfähig gewesen sei. Die Beklagte hatte ferner beantragt, ihr zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Zwangsversteigerung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZA 12/15

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