(ip/pp) In einem aktuellen Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts ging es um das Thema der Rückgriffsansprüche von Sicherungsgebern - genauer um die Frage, welche Rückgriffsansprüche einem nicht mit dem Darlehensnehmer identischen Grundstückseigentümer zustehen, der von der Bank aus einer Sicherungsgrundschuld in Anspruch genommen wurde - wenn unaufklärbar ist, was im Deckungsverhältnis zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber insoweit vereinbart wurde. Im konkreten Fall hatte die Klägerin der Bank eine Grundschuld bewilligt – als Sicherheit für ein den Beklagten gewährtes Darlehen. Da die Darlehensnehmer den Kredit nicht zurückzahlten, nahm die Bank aufgrund der dinglichen Sicherheit die Klägerin in Anspruch. Diese beansprucht nunmehr Rückgewähr von den Beklagten.

Das OLG urteilte mit einer sehr differenzierten Begründung, die jegliche Generalisierung ausschloss:

„Sind der persönliche Schuldner einer durch eine Grundschuld gesicherten Forderung und der Grundstückseigentümer verschiedene Personen richten sich die Ansprüche des Eigentümers gegen den Schuldner nach den für das Innenverhältnis (Deckungsverhältnis) zwischen diesen beiden Personen geltenden Vorschriften. Ist ein anderer als der persönliche Schuldner Sicherungsgeber, so besteht neben dem Kreditvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner und dem Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber regelmäßig noch eine weitere Rechtsbeziehung, nämlich zwischen dem Schuldner und dem Sicherungsgeber, das so genannte Deckungsverhältnis. Aus dieser Rechtsbeziehung ergibt sich, aus welchem internen Rechtsgrund, der Dritte (hier: die Klägerin) die Sicherheit stellt und dadurch die primär den Schuldner gegenüber dem Gläubiger treffende Verpflichtung zur Sicherheitsstellung erfüllt. Rechtsgrund kann insbesondere ein Auftrag des Schuldners sein, aber auch andere Rechtsbeziehungen wie Geschäftsführung ohne Auftrag, Schenkung oder ein Gesellschaftsverhältnis“. „Das Deckungsverhältnis kann entgeltlich oder unentgeltlich sein ... und enthält häufig Elemente eines Auftrags. Aus diesem Rechtsverhältnis ergibt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsgeber vom Schuldner Freistellung bzw. Ersatz für geleistete Zahlungen auf Grundschuld oder gesicherte Forderung verlangen kann“.

OLG Koblenz, Az.: 5 U 551/08