(IP) Hinsichtlich der Bestellung eines Betreuers im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden:

„Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.“

Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Amts- und Landgericht ihm die Bestellung eines Betreuers versagt hatten. Auf Anregung des Vollstreckungsgerichts war für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden, weil sich im Zusammenhang des Verfahrens Hinweise auf dessen psychische Erkrankung mit Suizidgefahr ergeben hatten. Er hatte auch selbst die Einrichtung einer Betreuung beantragt und zur Begründung ausgeführt, er sei insbesondere nicht in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu erledigen.

Der von Vollstreckungsgericht und Betreuungsgericht beauftragte sozial- psychiatrische Dienst hat in einem amtsärztlichen Gutachten eine depressive Symptomatik diagnostiziert, derentwegen der Betroffene mit der Regelung seiner finanziellen und schriftlichen Angelegenheiten überfordert sei. Er sei aber zur Vollmachterteilung sowie dazu in der Lage, seinen Willen unbeeinflusst von dieser Beeinträchtigung zu bilden.

Das Amtsgericht hatte die Bestellung eines Betreuers abgelehnt, da sich der Betroffene erforderliche Hilfen durch Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht beschaffen könne. Die Beschwerde des Betroffenen war ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtete sich seine Rechtsbeschwerde.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XII ZB 225/15

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