(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um das Phänomen des "Bereicherungsschuldners beim Erwerb", also um denjenigen, der bei einer Zwangsversteigerung für etwaige Investitionen in das angebotene Objekt durch Dritte als "Schuldner durch Bereicherung" zu gelten hat.

Und das betreffende Urteil war eindeutig: Es haftet der neue Erwerber und nicht etwa der ursprüngliche Eigentümer dem Mieter für die Erstattung von durch ihn erbrachten Investitionen.

Im konkreten Fall hatte der Beklagte von der vormaligen Grundstückseigentümerin Gewerberäume für 15 Jahre gemietet. Im Anschluss daran erfolgte aber die Zwangsversteigerung des Mietgrundstücks. Der Käufer kündigte darauf dem Beklagten zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dieser verweigerte jedoch die Herausgabe des Mietobjektes - unter Hinweis auf von ihm getätigte Investitionen.

Der BGH schlug sich im letztinstanzlichen Urteil auf seine Seite:

" Bei einem Vermieterwechsel im Wege der Zwangsversteigerung ist nicht derjenige Bereicherungsschuldner, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen Vermieter war, sondern der Ersteigerer, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält"

BGH, Az.: XII ZR 66/07

Für Erwerber in der Zwangsversteigerung von Immobilien ist dies Urteil sehr wichtig. Sie können sich bei von ihnen gewollter vorzeitiger Beendigung von Mietverhältnissen unerwarteten Ansprüchen der Mieter ausgesetzt sehen. Sie sollten sich demzufolge vor der Abgabe ihrer Gebote möglichst nach dem Inhalt bestehender Mietverhältnisse und etwaiger weiterer Absprachen erkundigen.