(ip/pp) Das Landgericht (LG) Hamburg hatte sich jetzt mit Fragen der Haftung bei Baugeldveruntreuung auseinanderzusetzen - und damit, ob hier auch ein faktischer Geschäftsführer einer zwischenzeitlich insolventen GmbH herangezogen werden könne. Im konkreten Fall ging es um die Veruntreuung von Baugeldern in erheblicher Höhe, die im Wesentlichen neben einem inzwischen verstorbenen Geschäftsführer durch einen beklagten faktischen Geschäftsführers bedingt gewesen sei.

Die Richter definierten darauf präzis: „Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder eine Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient ... Der Empfang und die Verwendung von Baugeld kann im Normalfall durch das Baubuch festgestellt werden. Liegt ein Baubuch, wie hier, nicht vor, kann prozessual davon ausgegangen werden, dass die sich aus dem Grundbuch ergebenden Grundschulden, die kurz vor beziehungsweise während der Bauphase eingetragen wurden, Baugeld im Sinne des GSB sicherten.“ Im Sinne des Gläubigerschutzes führten sie weiter aus: „Zwar muss grundsätzlich der Gläubiger nachweisen, dass das Baugeld nicht zur Befriedigung der Baugeldgläubiger verwandt wurde. Auch insoweit gelten aber Beweiserleichterungen. Die Klägerin musste hier nur nachweisen, dass die GmbH Baugeld mindestens in der Höhe ihrer Forderungen erhalten hat, was sie wie dargelegt getan hat, und dass von dem Geld nichts beziehungsweise nicht mehr genug vorhanden ist, was sich daraus ergibt, dass das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet wurde.“

Der Leitsatz hinsichtlich der Haftung war dementsprechend eindeutig: „Ein faktischer Geschäftsführer haftet neben dem nur als „Strohmann“ eingetragenen Geschäftsführer auf Schadenersatz bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld und Insolvenz des eigentlichen Baugeldempfängers.“


LG Hamburg, Az.: 325 O 194/07