(ip/pp) Mit der Fragestellung, inwieweit eine verpfändete Mietkaution einlagengesichert ist, hatte sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil zu beschäftigen. Die Klägerin des konkreten Falls vermietete Wohnungen - und ein Mieter verpfändete als Mietkaution sein Sparguthaben in Höhe von knapp 2.500 Euro zuzüglich Zinsen bei einer Bank.

Nachdem über das Vermögen der bewussten Bank das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, schlossen der Bundesverband deutscher Banken e.V. und die Beklagte im Hinblick auf den festgestellten Entschädigungsfall einen Vertrag, in dem sie vereinbarten, dass die Beklagte für die Kunden der bewussten Bank, deren Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds bzw. die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH geschützt waren und die das ihnen vom Bundesverband unterbreitete Angebot angenommen hatten, Konten zu den ursprünglichen Konditionen eröffnen würde und Guthaben der Kunden, die dieser Art Einlagensicherung nicht zustimmten, auf Konten bei einer von den Kunden genannten dritten Bank überweisen würde. Dies geschah dann auch - und die Klägerin erwirkte in der Folge gegen ihren Mieter ein Versäumnisurteil auf Zahlung von knapp 17.000 Euro nebst Zinsen. Sie war der Auffassung, das Pfandrecht habe sich an der Entschädigungsforderung fortgesetzt.

Dem widersprach der BGH jetzt in letzter Instanz:

“1. Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend § 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kontoführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch gemäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).”

“Das ESAEG sehe eine Fortsetzung des Pfandrechts an der Entschädigungsleistung nicht vor. Es schütze die Einlage des Bankkunden, nicht aber das Interesse der Pfandgläubiger. Dieses werde durch das Entschädigungsverfahren nicht tangiert, weil das Pfandrecht fortbestehe und im Insolvenzverfahren verfolgt werden könne. “

BGH, Az.: XI ZR 454/06