(ip/pp) Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat jetzt mit der Veröffentlichung des Urteils und besonders der Leitsätze im Klageverfahren eines Berliner Fitness-Studio-Betreibers und Maklers gegen seine Bank in dessen Sinn entschieden. Hinsichtlich Stillhalteabkommen bei Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligung formulierte er unzweideutig:

a) Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798).

b) Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden.

 

BGH, Az.: IX ZR 93/06