(ip/RVR) Soweit Umstände für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und diese nicht deutlich zu Tage treten, ist der Schuldner verpflichtet, über diese von sich aus ohne Nachfrage Auskunft zu erteilen. Zu solchen Umständen gehören auch Tatsachen, die eine Insolvenzanfechtung begründen können. Dies entschied der Bundesgerichthof in einem Beschluss vom 11. Februar diesen Jahres.

Der Insolvenzschuldner betrieb ein Sportgeschäft. Über sein Vermögen wurde 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der eingesetzte Insolvenzverwalter stellte im Laufe des Verfahrens fest, dass der Schuldner unter dubiosen Umständen Waren an ein neu gegründetes Unternehmen veräußerte und in dessen Geschäftsräume verbrachte, wobei er an diesem Unternehmen zumindest faktisch beteiligt war. Weder im Vorverfahren, noch im eröffneten Verfahren äußerte sich der Schuldner zu diesen Vorgängen, weshalb im Schlusstermin ein Gläubiger beantragte, die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen.

Dem entsprach das Insolvenzgericht. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos, weshalb der Schuldner Rechtsbeschwerde zum BGH erhob. Aber der IX. Zivilsenat bestätigte das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung.

Die Restschuldbefreiung sei zu versagen, wenn der Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt. Diese Pflichten bestimmten sich im Wesentlichen nach den §§ 20, 97 InsO. Nach § 97 InsO hat der Schuldner über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu erteilen. „Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können“ (Rn. 5 der Entscheidung). Deshalb käme es auch nicht darauf an, ob dem Schuldner entsprechende Fragen gestellt würden, er hat die Verhältnisse vielmehr von sich aus offen zu legen, soweit sie nicht klar erkennbar sind.

Zu solchen mitteilungsbedürftigen Verhältnissen zählten auch Tatsachen, welche eine Insolvenzanfechtung immerhin möglich erscheinen lassen, da eine solche die Masse mehre. In Anbetracht der dubiosen Verhältnisse des Schuldners zu dem neugegründeten Unternehmen und der Umstände der Veräußerung der Sportartikel erschien eine anfechtbare Rechtshandlung zumindest wahrscheinlich gegeben.

Da das Beschwerdegericht hinsichtlich des Vorsatzes des Schuldners auf Umstände abstellte, die dem Schuldner von Anfang an bekannt waren und nicht erst im Laufe des Verfahrens unvorhersehbar eintraten, bestünden auch am Vorsatz des Schuldners keine Zweifel.


BGH vom 11.02.2010, Az. IX ZB 126/08


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