(ip/RVR) Über die Voraussetzungen der durch den Gläubiger klageweisen Geltendmachung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs gegenüber dem Zwangsverwalter hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden.
Der Kläger verfolgt mittels Stufenklage gegen den Zwangsverwalter als Beklagter zu 1 Auskunft sowie Abrechnung bezüglich vereinnahmter Mieten betreffend 14 Zwangsverwaltungsverfahren. Der Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung der Zwangsverwaltervergütung. Mangels ausreichender Masse auf dem Zwangsverwaltungsanderkonto konnte die festgesetzte Vergütung bisher vom Anderkonto nicht beglichen werden.

Im Rahmen der Zwangsverwaltung trat gegenüber der Gläubigerin aufgrund Delegationsrechts der Beklagte zu 2 (Mitglied der Rechtsanwaltssozietät mit dem Beklagten zu 1) auf. Durch Beschluss vom 08.10.2007 erfolgte die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens. Mietzahlungen erfolgten bis einschließlich Oktober 2007 an den Zwangsverwalter.

Die Zwangsverwalterabrechnung wurde durch die Klägerin gegenüber dem Zwangsverwalter mit Schreiben vom 11.10.2007,23.11.2007 und 17.12.2007 angefordert. Die Gläubigerin erhob am 05.02.2008 Klage. Die Abrechnung gegenüber dem Gericht erfolgte durch den Zwangsverwalter am 23.12.2008. Der zuständige Rechtspfleger forderte Erläuterungen durch den Zwangsverwalter ein, dieser kam der Zwangsverwalter mittels einer ergänzten Rechnungslegung ein.

Mit Urteil des Landgerichts wurden die Beklagten zu Auskunfts- und Rechnungslegung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Berufung des Beklagten zu 2 statt. Er ist nicht als Zwangsverwalter bestellt, so dass gegen ihn kein Anspruch auf Rechungslegung für den Kläger besteht. "Der Zwangsverwalter übt seine Tätigkeit, für die er vom Vollstreckungsgericht bestellt wurde, als besonderes Rechtspflegeorgan auf Grund eines eigenständigen Rechts aus." Eine Aufgabendelegierung an den Beklagten zu 2, ändert nicht die höchstpersönliche haftungsrechtliche Alleinverantwortung und Rechnungslegungspflicht des Zwangverwalters der Beklagten zu 1.

Das Oberlandesgericht führt aus, dass gemäß § 154 Abs. 1 ZVG gegenüber dem Gläubiger bzw. Schuldner die Rechnungslegungspflicht besteht. Dies führt zu einer "gesetzlichen Schuldverhältnis im Sinne einer Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Zwangsverwalter und den am Zwangverwaltungsverfahren Beteiligten". Hieraus ergibt sich für den Gläubiger bzw. Schuldner jedoch kein unmittelbarer klagbarer Anspruch. Denn die Rechnungslegungen müssen gegenüber dem Vollstreckungsgericht vorgelegt werden §§ 154 Satz 3 ZVG, 13 Abs. 3 ZwVwV. Von diesem wird die sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und anschließend dem Gläubiger und Schuldner weitergeleitet.
Zweck ist hierbei, dass der Rechtspfleger aufgrund seiner Sachkunde und Sachnähe die Rechnungslegung überprüft und falls erforderlich "den Zwangsverwalter anzuhalten hat, Unvollständiges und Unklares zu beseitigen sowie bei Beanstandungen durch den Gläubiger und/oder den Schuldner vermittelnd einzugreifen." Dies ist eine zwingende Verfahrensweise. Im Rahmen der Kontrollpflichten, § 153 ZVG, stehen dem Rechtspfleger geeignete Mittel zur Verfügung, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erzwingen, beispielsweise durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes § 153 Abs. 2 ZVG oder der Zwangverwalter hat die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern.

Ferner wurde ausgeführt, selbst die zivilrechtliche Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs die durch das Vollstreckungsgericht vorzunehmende Überprüfung der Abrechnung im Zweifel nicht ersetzen könnte, da diese "allen Verfahrensbeteiligten (§9 ZVG) gegenüber bestehende – Aufsichts- und Kontrollpflicht nach § 153 ZVG gebunden ist, aus der sich die Notwendigkeit ergibt, die Rechnung selbst rechnerisch und sachlich zu überprüfen." "Der weg zu den Zivilgerichten durch § 154 Satz3 ZVG nicht generell ausgeschlossen ist, aber nur als ultima ratio in Betracht kommt."
Vorliegend bestanden die Voraussetzungen für die ausnahmsweise klagbare Geltendmachung des Anspruchs auf Rechnungslegung gegenüber dem Zwangsverwalter nicht. Möglich wäre gewesen den Zwangsverwalter zur Vorlage der Abrechnung gegenüber dem Vollstreckungsgericht anzuhalten. Ferner gab die Klägerin dem Rechtspfleger keine Möglichkeit die vorgelegte Schlussrechnung sachlich und rechnerisch zu überprüfen. So dass keine ultima ratio Situation bestand.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Zwangsverwalter, nach Aufhebung des Verfahrens Mieten vereinnahmt haben soll, insoweit dem Gläubiger nach §§ 242,261 GB zur Rechenschaft verpflichtet sei. Denn das eine Weitervereinnahmung der Mieten erfolgte ist nicht erwiesen. Aus vorangegangenem Urteil ergab sich, dass die Mieten lediglich bis einschließlich Oktober an den Zwangverwalter geleistet wurden, da diese für Oktober zum Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens am 08.10.2007 bereits zur Zahlung fällig waren. Daraus ergibt sich nicht, dass der Beklagte zu 1 darüber hinaus Mieten vereinnahmt hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung des Zwangsverwalters betreffend der Abweisung der Widerklage zurück. Es besteht kein klagbarer Anspruch auf eine Vergütung. Den Gründen ist zu entnehmen, dass der unmittelbare Vergütungsanspruch gegenüber dem Gläubiger lediglich subsidiär ist, "wenn die Masse nicht ausreicht, um den Vergütungsanspruch des Verwalters zu erfüllen und wenn dies nicht auf einer von ihm zu vertretenden Pflichtwidrigkeit beruht. Der Zwangsverwalter legte die Voraussetzungen der subsidiären Haftung nicht dar. "Diese setzen eine abschließende Prüfung der Rechnungslegung durch das Vollstreckungsgericht voraus. Ohne diese Prüfung steht nicht fest, dass die Masse nicht ausreicht, um die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche zu erfüllen. Die subsidiäre Haftung nach Abschluss der Zwangsverwaltung gilt unabhängig davon, ob der " Zwangsverwalter Vorschüsse verlangte und ob sie "bereits geprüft und festgesetzt worden sind."


OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2010, Az. 19 U 173/09


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