(ip/pp) Ob Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit einer Aufrechnung innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen müssen, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrenungen von knapp 45.000 Euro, die die Beklagte mit dem Sollstand verrechnete. Die Beklagte hatte unter Einbeziehung ihrer AGB der Schuldnerin auf diesem Konto einen Kontokorrentkredit in Höhe von insgesamt gut 800.000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Kreditlinie war in der fraglichen Zeit trotz der umstrittenen Kontogutschriften ständig überschritten.

Der Kläger hatte die Unzulässigkeit der Verrechnung gemäß Insolvenzordnung geltend gemacht. das Landgericht die Klage abgewiesen. Erstmals im Berufungsrechtszug hat sich die Beklagte dann vier Jahre später darauf berufen, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Hinblick auf ihr Pfandrecht nach AGB-Sparkassen nicht vorliege. Trotz anderweitiger Urteile der Vorinstanzen verfolgte der Kläger mit der zuges vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger war Verwalter in einem im Juni 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war vor dem 19. März 2003 gestellt worden. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung der in der Zeit von Februar bis 19. März auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Zahllassenen Revision seinen Rückzahlungsanspruch in vollem Umfang weiter.

Der BGH gab ihm Recht. Er hob das angefochtene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht. Der Leitsatz fasste zusammen: “Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen. “

BGH, Az.: IX ZR 148/07