(IP) Hinsichtlich angeordneter Zwangsversteigerung und bestehender Hausgeldrückstände des Voreigentümers hat das Landgericht (LG) Tübingen entschieden.

„Hausgeldansprüche sind eine private Last, so dass der Erwerber von Wohnungseigentum schuldrechtlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers haftet ... Auch hängen diese Hausgeldrückstände auch nicht als Belastungen am Wohnungseigentum selbst, begründen insbesondere kein Vorrecht im Sinn von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ... Der Titel hinsichtlich der Hausgeldrückstände kann somit überhaupt nicht gegen den Beschwerdeführer als jetzigen Eigentümer umgeschrieben werden.“

Die Gläubigerin betrieb wegen gegen die Schuldnerin titulierter Hausgeldansprüche die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentumsrecht an einem Hotelappartement. Hinsichtlich dieses ursprünglich im Eigentum der Schuldnerin stehenden Wohnungseigentums war ferner zugunsten des Beschwerdeführers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden. Das Amtsgericht hatte u. a. wegen dieses Wohnungseigentums die Zwangsversteigerung angeordnet und das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung ins Grundbuch ersucht. Die Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung im Grundbuch erfolgte, der Beschwerdeführer wurde als Eigentümer eingetragen.

Das Amtsgericht hatte darauf den Verkehrswert für das gegenständliche Wohnungseigentumsrecht auf knapp 22.000,- Euro festgesetzt und den Versteigerungstermin bestimmt. In diesem wurde das geringste Gebot aufgrund von Kosten und Gebühren auf knapp 9.000,- Euro für das genannte Wohnungseigentumsrecht festgesetzt und dem Ersteher wurde der Zuschlag erteilt.

Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Das LG entschied: „Die Beschwerde des Eigentümers ist ... unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 - 85a ZVG verletzt worden ist oder dass der Zuschlag nur unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen zu erteilen ist.

Dass der mittlerweile als Eigentümer eingetragene Beschwerdeführer nicht der Schuldner ist, steht der Zuschlagserteilung vorliegend nicht entgegen und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen § 83 Nr. 5 i. V. m. § 17 Abs. 1 ZVG dar. Weder war insoweit eine Titelumschreibung möglich ... noch erforderlich“.

LG Tübingen, Az.: 5 T 72/16

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