(IP) Hinsichtlich der zweckwidrigen Nutzung einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit über eine Zwangsversteigerung hinaus hat sich der Bundesgerichtshof mit Leitsatz geäußert.

„a) Der Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer, die zweckwidrige Nutzung seiner Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zu unterlassen, kann nicht schon deshalb verwirkt sein, weil sie diesen Anspruch über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht haben.
b) Wird eine Wohnungs- oder Teileigentumseinheit über einen langen Zeitraum zweckwidrig genutzt, begründet eine darauf bezogene neue Willensentscheidung des Eigentümers der Einheit (hier: Erweiterung einer Gaststätte um eine Außenterrasse) eine Zäsur; diese schließt es aus, einen Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer wegen der neuen bzw. erweiterten Nutzung als verwirkt anzusehen“.

Der Beklagte war durch Zwangsversteigerung Eigentümer und Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Ausweislich der Teilungserklärung umfasst die Wohn- und Geschäftshausanlage „24 Läden, Praxen und Büros, 14 Wohnungen und 49 Tiefgaragenstellplätze“. In den sich im Erd- und Kellergeschoss befindenden Räumen seiner Teileigentumseinheit betrieb der Beklagte wie die Voreigentümer vor der Zwangsversteigerung eine Gaststätte. Seit einigen Jahren erstreckte sich deren Betrieb auch auf eine mit einem Zelt umgrenzte Außenterrasse, die auf städtischen Grund lag und etwa 50 Plätze aufwies.

In einer Eigentümerversammlung wurde der Beschluss gefasst, Rechtsanwälte mit der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung der Einheit des Beklagten als Gaststätte zu beauftragen. Das Amtsgericht hatte der Unterlassungsklage stattgegeben, das Landgericht hatte sie abgewiesen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 275/16

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