(IP) Hinsichtlich gegebenenfalls rückwirkend rechtswidriger durchgeführter Pfändungsmaßnahmen hat das Finanzgericht München mit Leitsatz entschieden.

„Wird eine den vollstreckbaren Anspruch nach Grund und unter Angabe der jeweiligen Vollstreckungsersuchen mit Datum und Geschäftszeichen bezeichnende, jedoch die Höhe des vollstreckbaren Anspruchs nicht benennende Durchsuchungsanordnung nach der Durchführung von Pfändungsmaßnahmen durch das ordentliche Gericht aufgehoben, werden die während des Bestehens der Durchsuchungsanordnung durchgeführten Pfändungsmaßnahmen nicht rückwirkend rechtswidrig.“

Die Staatsoberkasse, die Zentrale Bußgeldstelle sowie mehrere Landratsämter richteten im betreffenden Zeitraum Vollstreckungsersuchen an das beklagte Finanzamt und ersuchten, die angegebenen Rückstände gegen den Kläger beizutreiben.

Ein Vollziehungsbeamter des Finanzamtes hinterlegte darauf im Briefkasten des Klägers Zahlungsaufforderungen - bis zur Ankündigung eines Vollstreckungstermins und der letzten Zahlungsaufforderung vor Wohnungsöffnung - sowie der Androhung der Zwangsversteigerung. Das Finanzamt beantragte dann beim Amtsgericht den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, da der Kläger wiederholt nicht angetroffen worden sei und diese deshalb zur Durchführung der Vollstreckungsersuchen erforderlich und verhältnismäßig sei. Das Amtsgericht erlies diese und die Vollziehungsbeamtin des Amtes pfändete wegen Rückständen des Klägers.

Danach erhob der Kläger sofortige Beschwerde und wandte sich gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung, weil die angeblichen Forderungen nicht konkretisiert worden seien und damit nicht nachvollzogen werden könnten, im Übrigen nicht bestünden und bestritten würden und er erhob Klage beim Verwaltungsgericht. Er wandte sich damit gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen.

FG München, Az.: 10 K 712/17

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