(IP) Hinsichtlich der Problematik der Verrechnung von „Anschaffungskosten“ bei der Zwangsversteigerung und den dabei anfallenden Bargebotszinsen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

„Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten ... Erwirbt der Steuerpflichtige das Eigentum an einem bebauten Grundstück im Wege des Zuschlags gemäß § 90 Abs. 1 ZVG, so hat er Anschaffungskosten in Höhe seines Bargebots, welches zur Erteilung des Zuschlags geführt hat. Das gilt auch dann, wenn er -wie im Streitfall- das Bargebot (zunächst) nicht entrichtet. Davon ist das FG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgegangen. Es begegnet keinen Bedenken, dass das FG die auf das Bargebot zu entrichtenden Zinsen nicht den Anschaffungskosten, sondern als Werbungskosten den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet hat.“

Zwischen den Beteiligten war nicht mehr streitig, dass der Kläger durch Zuschlagsbeschluss und Wiederversteigerung den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt hatte. Unstreitig war ferner die Höhe des Veräußerungserlöses. Er entsprach dem Bargebot des Erstehers in der Wiederversteigerung. Unstreitig waren ferner die Veräußerungskosten und die vom Kläger in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung.

Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nach der absoluten Höhe der Anschaffungskosten unter etwaiger Einbeziehung der beim Bargebot zu entrichtenden Zinsen führte jedoch zum Rechtsstreit.

BFH, Az.: IX B 101/15

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