(IP) Hinsichtlich des Umstandes einer Zwangsvollstreckung ohne vorherige Anhörung des Schuldners hat das Landgericht (LG) Heidelberg entschieden.

„Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, sich zu dem einer Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt grundsätzlich vor deren Erlass zu äußern und damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen ... Das gilt aber im Hinblick auf kollidierende verfassungsrechtlich geschützte Interessen anderer Beteiligter nicht unbeschränkt. Wenn der Schutz gewichtiger Interessen die Überraschung eines Beteiligten unabweisbar erfordert, ist es ausnahmsweise zulässig, ihn erst nach der Entscheidung anzuhören ... Das ist der Fall, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme vereitelte oder wenn die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät käme ... Die Sicherung gefährdeter Interessen kann es namentlich gebieten, die Betroffenen vor Anordnung der Beschlagnahme nicht anzuhören, um sie nicht zu warnen, insbesondere wenn eine richterliche Prüfung erfolgt“.

Der Schuldner wandte sich dagegen, dass das Zwangsversteigerungsgericht gegen ihn ohne vorherige Anhörung die Zwangsvollstreckung angeordnet hat. Der Schuldner war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das unter anderem mit einer Grundschuld der Gläubigerin belastet war, wegen der er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Die Gläubigerin beantragte die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens, worauf das Amtsgericht durch den Rechtspfleger die Zwangsvollstreckung anordnete. Auf entsprechendes Ersuchen wurde der Zwangsversteigerungsvermerk ins Grundbuch eingetragen.

Gegen den Beschluss legte der Schuldner Vollstreckungserinnerung ein und beanstandete, dass er vor Erlass keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Der Richter wies die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass in § 15 ZVG keine Anhörung des Schuldners vorgesehen sei, damit der Schuldner die Vollstreckung nicht durch Verfügungen vereitle. Das rechtliche Gehör werde nachgeholt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Heidelberg, Az.: 5 T 3/19

© immobilienpool.de