(IP) Hinsichtlich Anhörungsrüge bei drohenden Zwangsversteigerungsverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Eine Anhörungsrüge ist nicht formgerecht eingelegt, wenn der Rügeschrift mit Blick auf die rechtliche Begründung der Beschwerdeentscheidung nichts für eine Entscheidungserheblichkeit des als übergangen gerügten tatsächlichen Vorbringens entnommen werden kann.“

Der Beteiligte war als Miteigentümer zu 1/2 eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Gegen die zugunsten der weiteren Beteiligten eingetragene Zwangssicherungshypothek in Höhe von knapp 1.000,- € legte er Beschwerde ein und trug zur Begründung vor, die Eintragung zur Sicherung einer Forderung im Betrag von weniger als 1.000 € sei unüblich und unangemessen. Sie würde zudem die geplante Übertragung seines Miteigentumsanteils behindern. Der titulierten Forderung halte er Gegenforderungen „aufgrund von Schlechtleistung und Störung“ entgegen. Mit Beschluss der Geschäftsstelle hatte der Senat das Rechtsmittel zurückgewiesen und dem Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den weiteren Beteiligten erwachsenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Zeitgleich ging ein Schreiben des Beteiligten bei der Geschäftsstelle ein, mit dem dieser sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des Grundbuchamts mit „Widerspruch/Einspruch/Beschwerde“ wandte und die „sofortige Zurückweisung der Eintragung dieser Zwangssicherungshypothek sowie die „umgehende Löschung dieses erfolgten Eintrags“ beantragte. Er habe den weiteren Beteiligten einen legitimen Vorschlag zur Tilgung der titulierten Forderung unterbreitet, den diese in Kenntnis einer Veräußerungsabsicht und der daraus zu erwartenden Liquidität ignoriert hätten. Sie hätten sich ferner in Widerspruch gesetzt zu ihrer Zusicherung einer weiteren Zahlungsfrist. Die eingetragene Zwangshypothek blockiere nun den Verkauf der Immobilie. Damit drohe auch die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Der weiteren Beteiligten seien seine Vermögensverhältnisse bekannt. Auch drohten durch deren Vorgehen diverse weitere Schädigungen sowohl seinerseits als auch seiner geschiedenen Ehefrau. Die Eintragung der Sicherungshypothek sei aus diesen Gründen unverhältnismäßig.

OLG München, Az.: 34 Wx 394/15

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