(IP) Mit Folgen des Sonderkündigungsrechts nach Zwangsversteigerung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Die Beklagte hatte von der Schuldnerin Büro- und Lagerflächen gemietet. Mit einer ergänzenden Vereinbarung wurden anschließend weitere Räumlichkeiten in den unverändert fortgeltenden Vertrag einbezogen. Darauf beantragte die Vermieterin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Nach dessen Eröffnung focht der Insolvenzverwalter die Mietverträge an und verlangte die Herausgabe der Mieträume. Die Zwangsverwaltung des Grundstücks wurde angeordnet und die Klägerin zur Zwangsverwalterin bestellt.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zunächst Räumung und Herausgabe der Mieträume verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Während des Berufungsverfahrens wurde das Grundstück zwangsversteigert. Nachdem der Erwerber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und die Beklagte das Grundstück geräumt hatte, hat die Klägerin die Klage für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der BGH fasste in seinem Leitsatz zusammen:

„Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks kann eine Räumungsklage auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrages stützen.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 282/13

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