(IP/RVR) Das Oberlandesgericht München hatte sich kürzlich mit dem grundbuchmäßigen Nachweis des Erlöschens des Pfandrechts an einer Grundschuld zu befassen. In dem zugrunde liegenden Fall war im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen, welche mit Zinsen seit 01.07.1997 an ein italienisches Unternehmen abgetreten wurde. Zugleich mit der Abtretung wurde im Grundbuch ein Verpfändungsvermerk wegen einer Darlehensforderung an Corinna F. eingetragen.

Das Grundstück wurde im Wege der Zwangsversteigerung veräußert. Neben der Eigentumsumschreibung vermerkte das Grundbuchamt den Übergang der Grundschuld auf eine Bank, welche das italienische Unternehmen im Versteigerungsverfahren abgelöst hat. Der Verpfändungsvermerk jedoch blieb im Grundbuch stehen. Die ablösende Bank beantragte daraufhin beim Grundbuchamt die Löschung des Vermerks, da das Pfandrecht durch die Ablösung ebenfalls erloschen sei. Das Grundbuchamt hat die Löschung mit dem Hinweis verweigert, dass der Nachweis der Ablösung des Rechts durch die Bank und damit des Rechtsübergangs auf diese nicht erbracht sei.

Das Oberlandesgericht München gab dem Grundbuchamt in der Sache Recht. In der Entscheidungsbegründung führte es wie folgt aus:

„Die Umschreibung der Buchgrundschuld auf die Beteiligte entbindet dieser für die Löschung des Pfändungsvermerks jedoch nicht davon, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür in grundbuchmäßiger Form - regelmäßig durch öffentliche Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) – nachzuweisen. Dazu gehört etwa der Nachweis, dass der Betrag auch der Pfandgläubigerin gebührt […] Insbesondere ist die Erklärung des Versteigerungsgerichts vom 16.11.2010, wenn auch in der Form des § 29 Abs. 3 GBO abgegeben, als bloße Zeugnisurkunde kein geeigneter Grundbuchnachweis. […] Die Beteiligte kann ihr behauptetes Recht auf Löschung des Vermerks problemlos im ordentlichen Prozessweg gegen die eingetragene Pfandgläubigerin geltend machen.“

 

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