Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung
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(IP) In einem Schreiben begehrte der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung. In diesem Schreiben wird Bezug auf den Nürnberger Mietspiel 2018 genommen, in dem der Hinweis enthalten ist, dass dieser beim Vermieter eingesehen werden kann.
Die Darstellung der ortsüblichen Vergleichsmiete wird wie folgt dargestellt: es werden die Wohnfläche und die Basis-Nettokaltmiete pro m² genannt, dann werden vier prozentuale Zu- und Abschläge berücksichtigt (+ 4% für Altstadtlage, - 1 % für Baujahr 1957, -3 % kein Balkon, – 2% keine Sprechanlage) und als Ergebnis die Vergleichs-Nettokaltmiete je m² und je Monat genannt.
Seitens des Mieters wurde die Zustimmung zur Mieterhöhung mit der Begründung, dass es an einer ausreichenden Begründung hierzu fehlt, nicht erklärt. Als Grund ist angegeben worden, dass der Mietspiegel nicht beigefügt wurde. Der Vermieter hat auf Zustimmung geklagt.
Laut BGH liegt eine formell wirksames Mieterhöhungsverlangen aber vor.
Die Rechtsprechung des BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der vom Vermieter herangezogene Mietspiegel dem Schreiben nicht beigefügt werden muss, wenn es sich um einen allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt (beispielsweise durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn dieser von jedermann (auch gegen eine Schutzgebühr) eingesehen werden kann, auch wenn er von privaten Vereinigungen zur Verfügung gestellt wird oder dem Mieter durch den Vermieter eine Einsichtnahme angeboten wird. Einem Mieter ist es in einem solchen Fall zumutbar, auf den zugänglichen Mietspiegel zur Überprüfung zuzugreifen, auch wenn dies unter geringem Kostenaufwand oder gewissen Mühen geschieht.
Die sich aus dem Mietspiegel ergebende Mietpreisspanne muss vom Vermieter zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 558a BGB nicht in jedem Fall angeben werden. Der Senat hat diese Angabe als ausdrücklich entbehrlich angesehen, wenn das Erhöhungsverlangen seitens des Vermieters auf einen Mietspiegel gestützt wird, der in Tabellenfelderform für Wohnungen bestimmter Kategorien jeweils eine bestimmte Mietpreisspanne ausweist, die seiner Auffassung nach einschlägige Mietspiegelfeld mitteilt.
In diesem Fall kann die maßgebliche Mietpreisspanne dem betreffenden Mietspiegel ohne weiteres vom Mieter entnommen werden.