(IP) Das OLG Oldenburg erklärte zwei Kaufverträge über zwei Eigentumswohnungen aufgrund von Wucher für nichtig.

Die Kläger, zwei in finanzielle Schwierigkeiten geratene Wohnungseigentümer, mussten mit der Zwangsversteigerung ihrer Wohnungen rechnen, da sie ihre Kreditverbindlichkeiten nicht mehr bedienen konnten.

Eine Wohnungsmaklergesellschaft mit Sitz in Oldenburg - die jetzt Beklagte- bot den Klägern Unterstützung bei der Veräußerung der Wohnungen an. Da die Maklerin bis zum Fristablauf keine Käufer für den freihändigen Verkauf finden vermitteln konnte, bot sie an, die Wohnungen selbst zu erwerben und dann an die Kläger zu vermieten. Nach Einwilligung der Kläger wurde die beiden Wohnungen zu einem Preis von 90.000,00 € veräußert. Mit diesem Betrag konnten gerade die offenen Verbindlichkeiten getilgt werden. Es ergab sich durch den Verkauf ein freier Restbetrag in Höhe von 24 Cent, der den Klägern bar ausbezahlt wurde. Der tatsächliche Wert der beiden Wohnungen betrug nach Feststellung eines Sachverständigen 187.000,00 €.

Hier wurde durch das Gericht der seltene Fall von Wucher angenommen, da Leistung und Gegenleistung in einem besonders groben Missverhältnis stehen, da der tatsächliche Wert der Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch sei, wie der vereinbarte Kaufpreis.

Zudem nutze die Maklerin die Zwangslage der Kläger aus. Da die Zwangsversteigerung unmittelbar bevorstand und die Kläger mit dem Verlust der Wohnungen rechnen mussten und dann auch ausziehen müssen. Diese Zwangslage machte sich die Maklerin zu Nutzen, um die Wohnungen zum Kaufpreis von 90.000,00 € erwerben zu können. „Dass ihr dabei das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bekannt war, liegt bereits deshalb nahe, weil es sich bei der Verfügungsbeklagten um ein in der Region tätiges Immobilienunternehmen handelt, das im Bereich An- und Verkauf von Grundstücken und Eigentumswohnungen tätig ist“, urteilten die Richter. Außerdem veräußerte die Maklerin die Wohnungen nach nur 5 Monaten zu einem Gesamtkaufpreis von 150.000,00 €. Dieser Betrag wurde den Klägern auch von der Beklagten für den Rückkauf genannt, nachdem die Kläger die Beklagte auf die Umstände des beabsichtigten Weiterverkaufs ansprachen.

Auch das mit den Klägern ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, beseitigt den wucherischen Charakter nicht Es stand auch nicht fest, wie lange die Kläger in den Wohnungen bleiben können, da die Erwerber angekündigt hatten, dass sie die Mietverträge wegen Eigenbedarfs kündigen wollen.

Durch das nicht mehr anfechtbare Urteil ist erreicht worden, dass in das Grundbuch ein Vermerk über den fehlerhaften Eigentumsübergang auf die Maklerin aufgenommen wurde. Eine eventuelle Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen den Klägern und der Maklerin bedarf einer gesonderten Klärung.

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