IP) Hinsichtlich der besonderen Stellung von Sparkassen bei Kick-Back-Zahlungen als Provision bei Geschäften hinsichtlich u.a. Zwangsversteigerungsobjekten hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist Amtsträger, wer unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform bei einer Behörde oder sonstigen Stelle zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bestellt ist.
Die Sparkasse G. war sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da sie als behördenähnliche Institution befugt war, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken“.
„Zwar kann eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (hier: Versorgung der Bevölkerung mit Bargeld und Krediten, vgl. § 4 NSpG) nach der Rechtsprechung für sich genommen zur Annahme einer der Behörde gleichgestellten sonstigen Stelle nicht ausreichen ... Da Träger der Sparkassen nur Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände sein können ... und diese als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind (§ 3 NSpG), unterliegen die Sparkassen jedoch durchweg staatlicher Steuerung“.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatten die Angeklagten (ein Sparkassenangestellter und ein Immobilienmakler) eine Unrechtsvereinbarung getroffen, der zufolge der Angeklagte seine Stellung als Leiter der Organisationseinheit Forderungsmanagement bei einer Sparkasse dazu nutzen sollte, den Angeklagten, einen Immobilienmakler, mit der Verwertung von Immobiliarsicherheiten zu beauftragen. Als Gegenleistung hierfür sollte der Eine vom Anderen Kick-Back-Zahlungen erhalten, die aus der Stellung überhöhter Provisionsrechnungen an die Sparkasse generiert werden müssten.

Entsprechend ihrer Abrede beauftragten der Angeklagte oder von ihm angewiesene Sachbearbeiter den weiteren Angeklagten mit der Suche nach Käufern bzw. – im Fall von Zwangsversteigerungen – Bietern für zu verwertende Sicherheiten der Sparkasse. Bei erfolgreicher Vermittlung stellte der Makler nach vorheriger Rücksprache mit dem Bankangestellten der Sparkasse überhöhte Maklerprovisionen in Rechnung, die dort zur Auszahlung erfasst wurden. Teilweise wurden auch in Absprache Rechnungen gestellt, obwohl die Voraussetzungen für eine Provisionszahlung nicht vorlagen oder der Angeklagte überhaupt nicht tätig geworden war.

Insofern bestätigte der BGH in mehreren Fällen die Verurteilung der Angeklagten wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: 5 StR 486/19

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