(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen einer Widerspruchsklage im Zusammenhang Zwangsversteigerung hat der BGH mit Leitsatz entschieden.

„Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, dass er einen seine in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche betreffenden Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkennt.“

Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks. Die Klägerin betrieb aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Zugunsten der Beklagten waren weitere Grundschulden mit dem gleichen Rang wie die Grundschuld der Klägerin eingetragen. Die Grundschulden der Beklagten valutierten nicht mehr; die Ansprüche auf Rückübertragung gleichrangiger Grundschulden sowie Auszahlung eines Übererlöses im Verwertungsfall waren an die Klägerin abgetreten.

Aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks stand eine Teilungsmasse zur Verfügung. Das Vollstreckungsgericht fertigte einen Teilungsplan an, wonach auf die Grundschulden der Beklagten ein Betrag zugeteilt wurde. Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Teilungsplan ein. Im Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses erschien sie jedoch nicht. Daraufhin erließ das Vollstreckungsgericht einen Teilungsplan, wonach der bewusste zugeteilte Restbetrag strittig blieb.

Die Klägerin hatte darauf Widerspruchsklage erhoben. Das Landgericht hatte der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben und die Kosten der Beklagten auferlegt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte eine Kostentragung der Klägerin.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 41/19

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