(ip/RVR) Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof über den Vermerk des Verzichts auf Einzelausgebote im Terminsprotokoll zum Versteigerungstermin.

Die Schuldner sind je zu ½ Eigentümer eines Gründstücks, worin die Gläubigerin die Zwangsversteigerung betreibt. Diese beantragte im Versteigerungstermin im Oktober 2009 ein Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote, § 63 Abs 1 ZVG. Das Gebot des Meistbietenden lag bei 59 % des Verkehrswertes und erhielt im Termin den Zuschlag. „Die Zuschlagsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der dieser die Unwirksamkeit des Verzichts der Terminsvertreterin auf Einzelausgebote und weiter geltend macht, mit Rücksicht auf Umschuldungsbemühungen habe ein besonderer Verkündungstermin anberaumt werden müssen, hat das Landgericht zurückgewiesen.“ Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück.

Den Gründen ist zu entnehmen, dass die Zuschlagsbeschwerde „nach § 100 Abs. 1 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist.“ Vorliegend wäre nur ein Verstoß gegen § 83 Nr. 2 ZVG oder § 83 Nr. 6 ZVG denkbar. Dies liegt aber nicht vor.

So führt der Senat aus, dass ein Verzicht auf Einzelausgebote nur möglich ist, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, nach § 63 Abs. 4 ZVG verzichten. Dies ist unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG.

Im zu entscheidenden Fall lag der Verzicht der Schuldner auf Einzelausgebote vor.
Denn die anwesenden Beteiligten stimmten, gemäß dem Versteigerungsprotokoll, dem Verzicht auf Einzelausgebote zu. Die Zustimmung der Terminsvertreterin des Schuldners erfolgte ausreichend durch Kopfnicken.

Nach der Rechtssprechung des Senats verlangt die Verzichtserklärung, „nach § 63 Abs. 4 ZVG keine ausdrückliche Willenserklärung, sondern nur ein „positives Tun mit eindeutigem Erklärungsinhalt““
So dass vorliegend das Kopfnicken ausreichend ist und das Einverständnis zum Ausdruck brachte.

Bei der Entscheidung über den Zuschlag war der Verzicht zu berücksichtigen. Wie der Senat in einem früheren Beschluss entschied sind nach § 80 ZVG nur Vorgänge zu berücksichtigen, die aus dem Protokoll ersichtlich sind. Der Senat führt aus, dass die Berücksichtigung des Verzichts nicht daran scheitert, „dass der Verzicht in dem Protokoll festgestellt, nicht aber auch nach Maßgabe von § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und genehmigt worden ist.“ Für den Verzicht nach § 63 Abs. 4 ZVG ist dies nicht notwendig.

Den weiteren Gründen des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass der Verzicht auf Einzelausgebote zu protokollieren ist. Er ist bedeutsam für die für die Entscheidung über den Zuschlag „und deshalb nach § 768 ZVG ähnlich wie ein wesentlicher Vorgang im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren.“ Hier ist jedoch nicht die Form nach § 162 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Es genügt, wie vorliegend geschehen, die Feststellung des Verzichts im Protokoll.

Auch liegt kein Verstoß des Vollstreckungsgerichts dahingehend gegen §§ 83 Nr. 6 i.V.m. 87 Abs. 1 ZVG vor, dass es im Versteigerungstermin sofort über den Zuschlag entschied, ohne der Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins. Hier hat das Vollstreckungsgericht, bei der Ausübung des Ermessens über den Zeitpunkt der Entscheidung über den Zuschlag, „dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes Rechnung zu tragen.“
Neben der Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts bedarf es der Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Wie der BGH bereits entschied bedeutet dies nicht, „dass von einer sofortigen Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin immer dann abzusehen wäre, wenn der Schuldner im Termin nicht persönlich anwesend ist. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Verschiebung der Entscheidung über den Zuschlag geboten erscheinen lassen, um dem Eigentumsschutz gerecht zu werden.“ Dies ist im zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Eine Verschleuderung ist nicht gegeben. Auch trug der Schuldner keine besondere Verwertungsmöglichkeit vor, lediglich die Aussage eine Umschuldung zu versuchen, jedoch ohne Information darüber, warum diese jetzt zu stande kommen sollte. Vielmehr bleibt der Eindruck, dass sie Zeit gewinnen wollen.


Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:

BGH vom 17.08.2010, Az. V ZB 94/10

 

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